Mitte September wurden in Wien informelle Verhandlungen des Biosafety-Protokolles aufgenommen.
Die letzte offizielle Verhandlungsrunde scheiterte am Vorschlag der sogenannten MIAMI-Gruppe (USA, Australien, Kanada, Argentinien, Chile und Uruguay – Agrarexporteure), die landwirtschaftlichen Massengüter aus dem
Geltungsbereich des Biosafety-Protokolles auszuschließen.
Die EU hatte sich zumindest bei den Verhandlungen in Cartagena um eine
Vermittlerrolle bemüht, an der sie den Ergebnissen nach zu urteilen
gescheitert ist.
Die meisten der sogenannten Entwicklungsländer haben sich in der
Like-Minded Group (im wesentlichen die G77-Staaten, mit Ausnahme von
Uruguay, Chile und Argentinien) zusammengeschlossen und bilden den
starken Gegenpol zur MIAMI-Gruppe. Die Like-Minded Group ist somit auch
jene Staatengruppe, die am vehementesten für „starkes“ Biosafety-
Protokoll eintritt. Diese Staaten sind überwiegend Importeure (ob
freiwillig oder unfreiwillig) von GMO’s und Gentechnik-Produkten und die
meisten von ihnen sind mangels eigener Verfügung über weitreichende
gentechnologische Forschung oder gar Prüfungsergebnisse an einer
möglichst starken und umfassenden Kontrolle des Handels interessiert.
Eine uneingeschränkte Inverkehrbringung von GMO’s und Produkten aus GMO’s würde demgemäß bedeuten, importierenden Staaten die ökologischen, sozialen und gesundheitlichen Risiken zu überlassen ohne ihnen
Eingriffsmöglichkeiten bei Importen einzuräumen oder im Falle von
Schäden und unvorhersehbaren Gefährdungen einen Haftungsanspruch
gegenüber den Exporteuren anmelden zu können.
Eine Reihe strittiger Punkte sind nach wie vor nicht endgültig ausverhandelt. Etwa wieweit der Geltungsbereich des Biosafety-Protokolles gehen soll (soll es Produkte aus GMO’s, alle transgene DNS – Plasmiden, Vermehrungsorgane, wie Pollen etc.- einschließen); ob das Vorsorgeprinzip als zentrales Ziel verankert werden kann (es sieht für Staaten die Möglichkeit/Pflicht vor, ihren Schutzverpflichtungen nachzukommen und Risiken und Gefahren „vorsorgend“ zu behandeln, auch wenn der letzte wissenschaftliche Beweis
noch nicht erbracht ist); oder welches Ausmaß an Informationspflicht der Exporteure gegenüber dem Importstaaten festgelegt wird.
Ähnlich verhält es sich mit endgültigen Ergebnissen zu Punkten, die die Trennung von herkömmlichen und gentechnisch veränderten Produkten, die Kennzeichnung, die Möglichkeit für Staaten Importe zu verbieten oder Moratorien zu erlassen und die klare Haftungsbestimmung betreffen.
Gertrude Klaffenböck ist Mitarbeiterin der Südwind-Agentur
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